UK/IR

1. DEUTUNG


1.1 Ein „Arbeitstag“ ist ein Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.


1.2 Der „Käufer“ ist die Haygrove GmbH.


1.3 Der „Vertrag“ ist der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer und setzt sich aus der Auftragsbestätigung, diesen Einkaufsbedingungen, allen weiteren in der Auftragsbestätigung genannten Dokumenten (oder Teilen hiervon) sowie allen anderen Geschäftsbedingungen, die gemäß Abschnitt 2 von beiden Parteien beschlossen wurden, zusammen.


1.4 Der „Vertragspreis“ ist der Stückpreis für die Güter, die im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellt werden.


1.5 Zu den „Gütern“ gehören alle Güter/Dienstleistungen, die in der Auftragsbestätigung genannt werden.


1.6 „Haygrove GmbH“ bedeutet Gesellschaft mit beschränkter Haftung.


1.7 „Geistiges Eigentum“ bezeichnet Patentrechte, Fachwissen, urheberrechtlich geschützte Elemente (darunter auch Softwarerechte), Handelsmarken und Materialien, die geistiges Eigentum der jeweiligen Partei sind;


1.8 „Geistiges Eigentumsrecht“ bezeichnet Rechte an Patenten und Erfindungen, Copyright und ähnliche Urheberrechte, Rechte an Handelsmarken, Handelsnamen und Domänennamen, Rechte auf Kulanz oder auf Klageerhebung wegen Kennzeichnungsmissbrauch, Rechte an Konstruktionen und Designs, Rechte an Computersoftware, Datenbankrechte, Rechte an vertraulichen Informationen (einschließlich Fachwissen) und alle weiteren geistigen Eigentumsrechte, ob registriert oder nicht, einschließlich aller Anwendungen (oder Rechte an der Anwendung) für und Erneuerung oder Verlängerung von diesen Rechten und allen ähnlichen oder entsprechenden Rechten oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft in beliebigen Teilen der Welt gelten oder gelten werden.


1.9 Die „Auftragsbestätigung“ ist die Bestätigung des Auftrags des Kunden, in der die vorliegenden Bedingungen als gültig genannt werden.


1.10 „Geschäftsbedingungen“ sind die vorliegenden Einkaufsbedingungen.


1.11 Der „Verkäufer“ ist die Person, das Unternehmen oder die Firma, für die oder das die Auftragsbestätigung ausgestellt wird.


1.12 Nennungen der neutralen Form schließen männliche und weibliche Formen mit ein, Nennungen des Singulars schließen den Plural ein. Dies gilt auch umgekehrt.


1.13 Die Überschriften haben keinerlei Einfluss auf die Auslegung dieser Geschäftsbedingungen.


2. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


2.1 Für sämtliche Aufträge gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen, die Vorzug vor anderen Bedingungen genießen, die vom Verkäufer festgelegt oder berücksichtigt werden oder auf die dieser sich beruft, und schließen solche Bedingungen aus, unabhängig davon, ob sie in Rechnungen oder Angebotsannahmen genannt werden. Alle in der Zukunft abgeschlossenen Verträge unterliegen den Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen.


2.2 Änderungen an diesen Geschäftsbedingungen sowie anderen Verträgen sind nur gültig, wenn sie von beiden Seiten ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden. Die Unterzeichnung von Dokumenten des Verkäufers durch den Käufer ist nicht als Änderung der vorliegenden Bedingungen zu verstehen.


3. QUALITÄT


3.1 Alle hergestellten oder bereitgestellten Güter sind von bester Qualität, sowohl in Verarbeitung als auch Material, frei von Mängeln und erfüllen in jeder Hinsicht die in der Auftragsbestätigung genannten Spezifikationen oder Zeichnungen und entsprechen den vom Käufer bereitgestellten Mustern (falls zutreffend).


3.2 Der Käufer behält sich das Recht vor, die Standorte des Verkäufers zu besuchen und eine Abnahme oder Prüfung der Qualitätssicherungssysteme des Verkäufers vorzunehmen, um zu bestätigen, dass der Verkäufer in der Lage ist, den Vorgaben des dokumentierten Qualitätssicherungsprogramms zu entsprechen.


3.3 Gelten für die Güter Sicherheits- und andere Vorschriften von Regierungen, der EU oder anderen Behörden, liegt deren Einhaltung in der Verantwortung des Verkäufers.


4. LIEFERUNG


4.1 Das Lieferdatum der Güter ist das in der Auftragsbestätigung oder das in späteren Überarbeitungen oder Ergänzungen der Auftragsbestätigung durch den Käufer genannte Datum. Eine pünktliche Lieferung ist entscheidend. Der Verkäufer bietet solche Herstellungs- und Lieferprogramme, die der Käufer in vernünftigen Maße fordert. Der Verkäufer informiert den Käufer so früh wie möglich, falls bei solchen Programmen eine Verzögerung wahrscheinlich ist oder tatsächlich eintreten sollte.


4.2 Erfolgt die Lieferung nicht zum vereinbarten Datum, kann der Käufer den Vertrag ganz oder teilweise kündigen und eine spätere Lieferung von
Gütern verweigern, ohne dass dies Einfluss auf die Rechte oder Behelfe hat, die dem Käufer möglicherweise zustehen.


4.3 Die Lieferung erfolgt an die in der Auftragsbestätigung des Käufers genannte Adresse bzw. den genannten Standort, wie in Abschnitt 5.1
beschrieben.


5. EIGENTUMS- UND GEFAHRÜBERGANG


5.1 Eigentum, Gefahr und Versicherung der Güter liegen in der Verantwortung des Verkäufers, bis die Güter gemäß Abschnitt 7 geliefert wurden.


6. PREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


6.1 Der in der Auftragsbestätigung genannte Vertragspreis kann nicht nachträglich geändert werden. Anträge auf Preiserhöhungen müssen
schriftlich und unter Einhaltung einer angemessenen Frist beim Käufer eingereicht werden. Ihnen ist ausreichende Dokumentation sowie eine genaue Aufschlüsselung der Kosten beizulegen. Ohne schriftliche Zustimmung des Käufers ist eine Preiserhöhung nicht gültig.


6.2 In sämtlichen Preisen ist die Lieferung an den Käufer enthalten. Mehrwertsteuerbeträge sind, falls anwendbar, auf allen Rechnungen eigens auszuweisen.


6.3 Falls nicht in der Auftragsbestätigung genannt oder schriftlich vereinbart, darf der Verkäufer seine Rechnung für die Güter erst einreichen, wenn die Lieferbestätigung der Güter eingegangen ist.


6.4 Falls nicht anders in der Auftragsbestätigung genannt, sind Zahlungen innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt der Güter und/oder 90 Tagen ab Inhalt
der Rechnung (je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt) in Einklang mit Abschnitt 7.1 fällig.


6.5 Der Zahlungszeitpunkt ist keine zentrale Bedingung des Vertrags.


6.6 Ohne hierbei auf andere Rechte oder Behelfe zu verzichten, hat der Käufer das Recht, Beträge, die der Verkäufer dem Käufer schuldig ist, mit Beträgen zu verrechnen, die der Käufer dem Verkäufer in Rahmen dieses Vertrags oder aller anderen zwischen diesen Parteien geschlossenen Verträgen
schuldig ist.


7. ANNAHME


7.1 Entsprechen vom Verkäufer gelieferte Güter nicht in jeder Hinsicht den Vertragsbedingungen (sei es aufgrund abweichender Qualität oder Quantität von den vertraglichen Anforderungen oder aufgrund mangelhafter Qualität oder da sie sich nicht für den geforderten Einsatzzweck eignen), hat der Käufer das Recht, solche Güter innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach ihrer Lieferung abzulehnen und Ersatz bei einem anderen Anbieter zu erwerben, ohne, dass hierdurch andere Rechte beeinflusst würden, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer besitzt. Zahlungseingänge haben keinen
Einfluss auf das Recht des Käufers, Güter abzulehnen. Der Betrag für abgelehnte Güter ist unverzüglich und vollständig gutzuschreiben und Reparaturenoder Ersatzgüter dürfen bei deren Empfang in Rechnung gestellt werden. Bevor der Käufer von seinem Recht Gebrauch macht, anderweitig Ersatz zu beschaffen, bietet er dem Verkäufer die angemessene Möglichkeit, die abgelehnten Güter durch Güter zu ersetzen, die die Vertragsbedingungen erfüllen. Wenn der Käufer Güter ablehnt, liegt es in der Verantwortung des Verkäufers, sie abzuholen oder eine Abholung zu organisieren.


7.2 Der Verkäufer stellt sicher, dass die Teilenummern und Auftragsbestätigungsnummer des Kunden auf allen Dokumenten und Lieferscheinen klar ausgewiesen sind.


7.3 Der Käufer ist nicht zur Begleichung zusätzlicher Kosten verpflichtet, die aus einer unpünktlichen Lieferung oder einer Nichterfüllung der in der
Auftragsbestätigung genannten Bedingungen entstehen.


7.4 Höhere Gewalt
Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber nicht zur Haftung für Verluste oder Schäden verpflichtet, die dem Verkäufer direkt oder indirekt aus der Bereitstellung von Gütern für den Käufer entstehen, wenn diese Bereitstellung aufgrund von Umständen oder Gründen, die nicht dem Einfluss des Käufers unterliegen, verhindert, behindert, verzögert oder als unwirtschaftlich eingestuft wird. Hierzu gehören unter anderem höhere Gewalt, Krieg, Streiks, Handelskonflikte, Unfälle und Ausfall des Werks, Schwierigkeit bei der Beschaffung von Werkstoffen und Arbeitskräften, Transportschwierigkeiten und andere Umstände, die die Bereitstellung von Gütern beeinflussen.
Wird der Verkäufer aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert, informiert er den Käufer innerhalb von 10 Tagen ab dem vereinbarten Lieferdatum hierüber. Sollte dieser Zustand höherer Gewalt acht Wochen nach einer solchen Benachrichtigung noch immer anhalten, können beide Seiten den Vertrag schriftlich aufkündigen.


8. ÄNDERUNGEN


8.1 Der Verkäufer verändert die Güter nicht, außer er wird vom Käufer ausdrücklich hierzu aufgefordert. Der Käufer hat das Recht, den Verkäufervon Zeit zu Zeit während Gültigkeit des Vertrags per Benachrichtigung oder schriftlich darum zu bitten, Güter zu ergänzen oder auszulassen oder die Güter anderweitig zu verändern. Der Verkäufer setzt diese Änderungsanforderungen um und ist hierbei, soweit anwendbar, so durch die Geschäftsbedingungen gebunden, als wären diese Änderungen im ursprünglichen Vertrag genannt.


8.2 Erhält der Verkäufer Anweisungen, die eine Anpassung des Vertragspreises nach sich ziehen, unterrichtet der Verkäufer den Käufer unverzüglich über den Betrag dieser Preisanpassung und wendet dabei das gleiche Kostenmuster an, wie auf die in der Ausschreibung oder im Angebot des Verkäufers aufgeführten Produkte.


8.3 Sollte eine solche Änderungsanweisung nach Ansicht des Verkäufers dazu führen, dass der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten oder Teile hiervon nicht mehr erfüllen kann, unterrichtet der Verkäufer den Käufer hierüber. Der Käufer entscheidet, ob die Änderungen umgesetzt werden sollen und informiert den Verkäufer schriftlich über seine Entscheidung und passt die vertraglichen Pflichten in angemessener Weise an.


9. SCHADLOSHALTUNG


9.1 Der Verkäufer hält den Käufer gegen alle Kosten (einschließlich der rechtlichen Kosten auf Basis voller Schadloshaltung), Gebühren,
Schadensersatzforderungen, Zinsen und anderer Forderungen schadlos, die aus Folgendem entstehen:


a) minderwertige Verarbeitung, Qualität und Werkstoffe;
b) alle tatsächlichen und mutmaßlichen Verletzungen des geistigen Eigentumsrechts durch die Verwendung oder Bereitstellung von Gütern;
c) Haftungs-, Verlust-, Schadensersatzforderungen, aus Verletzungen, Kosten oder Ausgaben entstehende Forderungen an den Käufer, die durch Mitarbeiter und Vertreter des Käufers oder Drittparteien entstehen und von den Gütern verursacht wurden.


10. GEISTIGES EIGENTUM


Alle urheberrechtlich geschützten Materialien und Gegenstände, die der Verkäufer eigens aufgrund dieses Vertrags anfertigt, gehen in das geistige Eigentum des Käufers über.


11. FORTSCHRITT UND PRÜFUNG


Die Vertreter des Käufers haben das Recht, die Güter im Werk des Verkäufers sowie in den Werken genehmigter Subunternehmer zu allen angemessenen Zeiten zu überprüfen, und Güter abzulehnen, die die Vertragsbedingungen nicht erfüllen. Eine im Namen des Käufers durchgeführte Prüfung und Zustimmung oder Abnahme entbindet den Verkäufer oder, falls zutreffend, dessen Subunternehmer nicht von seinen vertraglichen Pflichten.

12. VERANTWORTUNG FÜR INFORMATIONEN


Der Verkäufer ist für alle Fehler oder Auslassungen in Zeichnungen, Berechnungen, Verpackungsangaben und anderen bereitgestellten Informationen verantwortlich, unabhängig davon, ob diese Informationen vom Käufer geprüft wurden oder nicht, außer diese Fehler oder Auslassungen beruhen auf ungenauen Informationen, die der Käufer schriftlich bereitgestellt hat.


13. AUFTRAGSVERGABE AN SUBUNTERNEHMER


Auf Anfrage müssen dem Käufer Kopien der Auftragsbestätigungen der Subunternehmer vorgelegt werden.


14. WERTVERLUST


Der Verkäufer schützt alle im Rahmen der Auftragsbestätigung bereitgestellten Güter, deren Qualität während Lagerung und Lieferung einem Verfall unterliegen könnte, entsprechend. Der Verkäufer unterrichtet den Käufer entsprechend über die geeigneten Lagerbedingungen der Güter.


15. KOSTENLOS AUSGESTELLTE MATERIALIEN


15.1 Stellt der Käufer aus vertraglichen Gründen dem Verkäufer Materialien kostenlos zur Verfügung, verbleiben diese Materialien Eigentum des Käufers.


15.2 Der Verkäufer bewahrt sie gekennzeichnet und sicher sowie getrennt von seinen eigenen oder den Materialien Dritter auf. Der Verkäufer erhält den guten Zustand der Materialien. Im Falle von Mustern und Werkzeugen ist eine normale Abnutzung zulässig. Überschüssige Materialien sind an den Käufer zurückzugeben. Bei einer Verschwendung solcher Materialien, die durch mangelhafte Verarbeitung oder Nachlässigkeit des Verkäufers entsteht, ersetzt der Verkäufer diese Materialien oder leistet auf eigene Kosten Ausgleich, ohne dass hierdurch die übrigen Rechte des Käufers beeinflusst würden. Der Verkäufer liefert diese Materialien, entweder weiter verarbeitet oder nicht, auf Anfrage an den Käufer.


16. GARANTIE


16.1 Der Verkäufer gewährt auf seine Güter eine 24-monatige Garantie ab Installationsdatum der Güter am endgültigen Kundenstandort oder eine 36-monatige Garantie ab Lieferung an den Käufer, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt. Für Ersatzteile, die vom Verkäufer ersetzt oder repariert wurden, gilt ab Austausch bzw. Reparatur eine neue, 24-monatige Garantie.


16.2 Sollte während der Garantielaufzeit eine Nichteinhaltung der oben genannten Garantiebedingungen festgestellt werden, ersetzt oder repariert der Verkäufer auf schriftliche Anfrage des Käufers betroffene Güter oder Teile hiervon. Ein solcher Ersatz bzw. eine solche Reparatur findet am vom Käufer genannten Ort statt und wird nach Anfrage des Käufers innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt. Sollte der Verkäufer ganz oder teilweise nicht dazu in der Lage sein, einen Defekt innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu beheben, verfügt der Käufer über das Recht, den Defekt durch verfügbare Maßnahmen und zu angemessenen Kosten zu beheben, die dem Verkäufer in Rechnung gestellt werden, oder eine angemessene
Preissenkung zu fordern. Sollte der Defekt jedoch so schwerwiegend sein, dass er nicht innerhalb des oben genannten Zeitraums behoben werden kann, oder können die Güter nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet werden oder ist eine solche Verwendung stark eingeschränkt, hat der Käufer das Recht, das defekte Teil abzulehnen.


17. VERTRAGSKÜNDIGUNG


Der Käufer hat das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise durch schriftliche Benachrichtigung des Verkäufers mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne den Verkäufer hierfür entschädigen zu müssen, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:


a) der Verkäufer bricht die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen;
b) der Verkäufer wird als Einzelperson zahlungsunfähig, ihm wurde ein Insolvenzeröffnungsbeschluss oder ein Konkursbeschluss ausgestellt oder der Verkäufer ist ein Unternehmen und einer der Partner wird zahlungsunfähig, ihm wurde ein Insolvenzeröffnungsbeschluss oder ein Konkursbeschluss ausgestellt; oder
c) der Verkäufer ist ein Unternehmen und trifft einen Auflösungsbeschluss oder legt bei Gericht ein Ersuchen auf die Ernennung eines Konkursverwalters
vor; oder
d) es treten Umstände ein, unter denen ein Gericht oder ein Gläubiger einen Empfänger oder Verwalter benennen kann oder die das Gericht dazu befähigen, einen Auflösungsbeschluss auszustellen oder die Ernennung eines Konkursverwalters anzuordnen;
e) der Verkäufer stellt seine Geschäftstätigkeit ein oder droht, diese einzustellen;
f) mehr als 50 % der Stimmrechte des Unternehmens gehen an eine andere Partei über.


Die Kündigung des Vertrags durch den Käufer gemäß dieser Bestimmungen hat keinerlei Auswirkungen auf Handlungen oder Behelfe des Käufers,
die sich für den Käufer im Anschluss ergeben oder ergeben haben. Bestimmungen, die ausdrücklich oder konkludent auch nach Vertragskündigung
Gültigkeit besitzen – darunter die Bestimmungen der Abschnitte 9, 10, 14, 15 und 18 – gelten weiterhin auch nach Kündigung des Vertrags.


18. RECHTE DES KÄUFERS AN SPEZIFIKATIONEN, PLÄNEN, ZEICHNUNGEN, MUSTERN UND DEREN VERTRAULICHKEIT


Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen oder Designs, die dem Verkäufer im Rahmen des Vertrags zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Käufers. Werden aus diesen oder anderweitig im Rahmen des Vertrags bereitgestellten Materialien Informationen abgeleitet, sind diese als geheim und vertraulich zu erachten und dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung des Käufers veröffentlicht, Dritten gegenüber offengelegt oder vom Verkäufer für Zwecke verwendet werden, die nicht vertraglich vereinbarten Handlungen dienen.


19. VERHALTENSKODEX


Durch Akzeptanz der Auftragsbestätigung erklären sich der Verkäufer und dessen Mitarbeiter, Vertreter, Subunternehmer und Lieferanten bereit, den Verhaltenskodex der Haygrove Group zu beachten. Die Parteien bestätigen zudem, dass ihnen zuvor eine Kopie des Kodex übergeben wurde.
In diesem Verhaltenskodex werden die Verhaltensgrundregeln beschrieben, denen Haygrove-Verkäufer sich hinsichtlich ihrer Verantwortung gegenüber Stakeholdern und der Umwelt zu unterwerfen haben. Die Haygrove Group behält sich das Recht vor, die Bedingungen des Verhaltenskodex aufgrund von Änderungen der britischen Gesetzgebung oder der Unternehmensrichtlinien der Haygrove Group zu verändern. In diesem Fall erwartet die Haygrove Group vom Verkäufer, diese angemessenen Änderungen umzusetzen.
Der Verkäufer erklärt hiermit Folgendes:


Einhaltung von Gesetzen


• Der Verkäufer hält sich an die Gesetze des/der entsprechenden Rechtssystems/e.


Korruptions- und Bestechungsverbot


• Der Verkäufer duldet keine Form der Bestechung oder Korruption und beteiligt sich nicht an entsprechenden Handlungen. Hierzu gehören unter
anderem Zahlungen und andere Vergütungen, die zur Beeinflussung einer Entscheidung widerrechtlich an Politiker übergeben werden.
Beachtung der Grund- und Menschenrechte der Mitarbeiter.


• Der Verkäufer sorgt für eine Gleichbehandlung aller Mitarbeiter und bietet allen Mitarbeitern die gleichen Möglichkeiten, unabhängig von
Hautfarbe, Rasse, Staatsangehörigkeit, sozialem Umfeld, Behinderungen, Sexualität, politischer oder religiöse Ansichten, Geschlecht oder Alter.


• Der Verkäufer respektiert Würde, Privatsphäre und Rechte aller Mitarbeiter.
• Der Verkäufer beschäftigt niemanden gegen dessen Willen.


• Der Verkäufer toleriert keine Misshandlung von Mitarbeitern, darunter seelische Grausamkeit, sexuelle Belästigung oder Diskriminierung.


• Der Verkäufer verbietet sexuelle, zwingende, einschüchternde, misshandelnde oder ausbeutende Handlungen wie Gesten, bestimmte Ausdrücke oder Körperkontakt.


• Der Verkäufer bietet eine faire Entlohnung und hält den jeweils gültigen gesetzlichen Mindestlohn ein.


• Der Verkäufer hält sich an die entsprechenden Gesetze zur maximalen Arbeitszeit.


• Der Verkäufer gewährt, soweit rechtlich möglich, allen Mitarbeitern das Recht auf den freien Zusammenschluss in Gewerkschaften und verpflichtet sich dazu, Mitglieder von Mitarbeiterorganisationen oder Gewerkschaften nicht zu diskriminieren oder sie gegenüber anderen Mitarbeitern vorzuziehen.


Verbot von Kinderarbeit


• Der Verkäufer beschäftigt keine Mitarbeiter im Alter von weniger als 15 Jahren oder – in Ländern, die der Ausnahme des ILO-Übereinkommens 138 für Entwicklungsländer unterliegen – keine Mitarbeiter im Alter von weniger als 14 Jahren.


Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter


• Der Verkäufer übernimmt Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter.


• Der Verkäufer dämmt Gefahren ein und unternimmt alles in seiner Macht Stehende, um Unfällen und Berufskrankheiten vorzubeugen.
• Der Verkäufer schult seine Mitarbeiter und stellt sicher, dass diese über Gefahren für Gesundheit und Sicherheit unterrichtet werden, oder setzt ein angemessenes System für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit ein.


Umweltschutz


• Der Verkäufer hält sich an entsprechende nationale und internationale Bestimmungen und Normen für den Umweltschutz.


• Der Verkäufer begrenzt die Verschmutzung der Umwelt auf ein Minimum und unternimmt laufend Verbesserungen im Bereich Umweltschutz.


• Der Verkäufer nutzt ein angemessenes System für das Umweltschutzmanagement oder richtet ein solches ein.
Lieferkette.


• Der Verkäufer unternimmt angemessene Anstrengungen, den Verhaltenskodex auch in seiner Lieferkette umzusetzen.


• Der Verkäufer hält sich bei Auswahl und Behandlung von Lieferanten an Regelungen zur Verhinderung von Diskriminierung.


20. ALLGEMEINES


20.1 Keine während des Ausschreibungsprozesses erwähnten Bedingungen sind als Teil des Vertrags zu verstehen, außer der Käufer stimmt diesen Bedingungen zu.


20.2 Sollten Bedingungen dieses Vertrags ganz oder in Teilen aufgrund einer Verfügung oder gesetzlichen Vorschrift ungültig oder nicht umsetzbar sein, ist diese Bedingung oder deren Teil nicht als Teil des Vertrags zu verstehen. Die übrigen Bestimmungen des Vertrags bleiben hiervon unberührt.


20.3 Sollte der Käufer nicht auf einer strikten Umsetzung einer der Vertragsbedingungen beharren, ist dieser Umstand nicht als Verzicht auf dieses vertraglich gewährte Recht oder als Recht auf den Bruch einer ähnlichen oder anderen Bedingung auszulegen. Ein Verzicht des Käufers auf die Berichtigung eines Vertragsbruchs oder die Verzögerung hiervon ist nicht gleichbedeutend mit einem Verzicht auf seine Rechte oder einer Verzögerung einer Berichtigungsforderung im Falle eines weiteren Vertragsbruchs.


20.4 Kein anderer als die Vertragsparteien hat das Recht, eine Umsetzung der Vertragsbedingungen einzufordern.


21. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND


Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen den Gesetzen der Länder England und Wales und die Parteien erkennen als Gerichtsstand die Gerichte von England und Wales an.


22. MITTEILUNGEN


22.1 Alle Mitteilungen oder anderen Kommunikationen, die einer Partei im Rahmen von oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelt werden,müssen in Schriftform vorliegen und:


22.1.1 händisch oder mittels vorab gezahlter Postdienstleister oder anderer Lieferdienste, die eine Lieferung am folgenden Geschäftstag anbieten, am eingetragenen Firmensitz (falls es sich um ein Unternehmen handelt) oder (in allen anderen Fällen) der Hauptniederlassung abgegeben werden; oder


22.1.2 per Fax an die Hauptfaxnummer übermittelt werden.


22.2 Alle Mitteilungen oder Kommunikationen werden wie folgt als erhalten eingestuft:


22.2.1 bei händischer Übergabe nach Unterzeichnung eines Liefer- oder Zustellscheins;


22.2.2 bei vorab gezahltem Postversand mit Versprechen einer Zustellung am nächsten Tag um 9:00 Uhr des dritten Werktags nach Aufgabe beim Postdienstleister;


22.2.3 bei Übermittlung per Fax am folgenden Werktag nach Übermittlung.


22.2.4 Eine Übermittlung per E-Mail ist im Rahmen dieses Vertrags nicht zulässig.


22.3 Dieser Abschnitt gilt nicht für Verfahrensdokumente oder andere juristische Dokumente, die im Rahmen gerichtlicher Schritte ausgestellt werden, oder – wo zutreffend – für Schiedsverfahren oder andere Methoden der Konfliktlösung.